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Wirtschafts-Lexikon

Miteigentum

Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Die jeweiligen Eigentümer können ihre aus dem Eigentum zustehenden Rechte jedoch nur an ihrem eigenen Eigentumsanteil ausüben.

Es ist der Bruchteilseigentum sowie der Gesamthandseigentum zu unterscheiden:

Bruchteilseigentum:

Die Eigentumsverhältnisse an einer Sache bestimmen sich nach Bruchteilen, die jeder Eigentümer hat. Der Bruchteilseigentum ist in den §§ 1008 ff. BGB geregelt.

Gesamthandseigentum:

Gesamthandseigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Die jeweiligen Eigentümer können über ihren Eigentumsanteil nicht alleine entscheiden.