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Wirtschafts-Lexikon

Anfechtung

Die Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Erklärung soll ein bereits gültiges Rechtsgeschäft nichtig gemacht werden. Es sind verschiedene Anfechtungsgründe zu unterscheiden: Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB), arglistige Täuschung (§ 123 BGB) sowie widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB). Die Anfechtungserklärung wirkt ex tunc, d. h., ein angefochtenes Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Die Anfechtung ist innerhalb einer bestimmten Frist, § § 121 ff. gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären.