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Wirtschafts-Lexikon

Meineid

Von einem Meineid wird dann gesprochen, wenn eine Person vor einem Gericht oder einer anderen Stelle, die zur Abnahme eines Eides zuständig ist, falsch schwört, § 154 StGB. Es handelt sich hierbei um ein Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird.