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Wirtschafts-Lexikon

Masseverbindlichkeit

Die Masseverbindlichkeit werden in § 53 InsO geregelt. Zu dieser Art von Verbindlichkeiten gehören gem. § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie der übrigen Gläubiger. Masseverbindlichkeiten werden in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient. Erst wenn die gesamten Masseverbindlichkeiten beglichen sind, werden die Gläubiger quotal aus der Restmasse beglichen.