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Vor gut einem Jahr ging Deutschland in den ersten Lockdown, um die rasante Ausbreitung des  COVID-19 Virus zu bekämpfen. Der Bund hat seit Beginn der Pandemie mit einem umfangreichen Soforthilfe-Programm und der anschließenden Überbrückungshilfe ein Paket für KMU und Selbstständige geschnürt, das die wirtschaftlichen Folgen durch den Lockdown abfedern und Unternehmen durch die Krise helfen soll.

Am 15.03.2021 wurde der Kreis der Antragsberechtigten auf die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbstständige noch einmal erweitert: Wie eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums mitteilte, können Anträge ab sofort auch von jenen Soloselbstständigen gestellt werden, die Ihr Geschäft in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als alleinige Gesellschaftler einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) betreiben.

Wer hatte bisher Anspruch auf die Neustarthilfe?

Die Förderung konnte zunächst von Soloselbstständigen aller Branchen beantragt werden, jedoch auch ausdrücklich von denen der darstellenden Künste, die

Wer hat Anspruch auf die Neustarthilfe für Soloselbstständige?
  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben
  • weniger als einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben
  • eine steuerliche Erfassung beim deutschen Finanzamt vorliegen haben
  • ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben

Was ist die Neustarthilfe?

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III richtet sich die Neustarthilfe als einmalige Betriebskostenpauschale speziell an alle Soloselbstständigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist und die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur begrenzt Überbrückungshilfen beantragen können. Sie soll als Ergänzung für bestehende Sicherungssysteme wie beispielsweise der Grundsicherung dienen. Dabei wird die Neustarthilfe nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Was und wie wird gefördert?

Bei der Neustarthilfe handelt es sich um einen Liquiditätsvorschuss für den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021. Der Vorschuss beträgt einmalig 50 Prozent des im sechsmonatigen Vergleichsraum erwirtschafteten Referenzumsatz, maximal aber 7.500 Euro. 

Erfüllt der oder die AntragsstellerIn die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss gezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze des genannten Förderzeitraums feststehen. Nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der berechtigten Neustarthilfe berechnet. Die soloselbstständige Person darf den Betrag in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzbußen geringer aus, ist der Vorschuss (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.

Berechnung der Neustarthilfe

Zur Bestimmung des Referenzumsatzes wird das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz aus 2019 dient als Referenzmonatsumsatz. Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während des Förderzeitraums im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.  

Berechnung der Neustarthilfe

Hat der Soloselbstständige beispielsweise im Jahr 2019 30.000 Euro erwirtschaftet, beträgt der Referenzumsatz das Sechsfache des Referenzmonatsumsatzes also( 30.000 Euro /12 Monate) x 6 = 7.500 Euro. Er erhält also einmalig den maximalen Vorschussbetrag.

Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und folglich keine Jahresumsätze für 2019 vorzuweisen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 ( 1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Neustarthilfe vs. Überbrückungshilfe III

Die Neustarthilfe wurde als eigenständiges Programm im Rahmen der Überbrückungshilfe III ins Leben gerufen. Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sind daher dazu berechtigt, entweder die Neustarthilfe oder die Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu beanspruchen. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern, die weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine soloselbständige Person als natürliche Person Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn der soloselbständige Person weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie 25% oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Wurden aber bereits Hilfsgelder aus der November- oder Dezemberhilfe beantragt, hat dies keinen Einfluss auf eine Beantragung der Neustarthilfe.

Wie stelle ich einen Antrag für die Neustarthilfe?

Soloselbstständige können die einmalige Neustarthilfe noch bis zum 31.August 2021 digital über einen Direktantrag stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragsstellung.

Weitere Informationen und Hinweise zur Förderung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie in den dortigen FAQ.