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Auf Grund der Corona-Krise stehen gerade viele kleine und mittlere Unternehmen vor der zum Teil größten Herausforderung, die sie je zu bewältigen hatten. Anders als Konzerne sind KMU in Bezug auf Bürgschaften für Kredite und die Möglichkeit von Quersubventionierungen benachteiligt. Je kleiner ein Unternehmen, desto kleiner ist meist auch dessen Eigenkapitalquote.

Gerade im Bereich Finanzmanagement gibt es jedoch Handlungsmöglichkeiten, an die nicht jeder Unternehmer sofort denkt. Welche Stellstauben es zu überprüfen lohnt, erfahren Sie hier:

1. Nicht betriebsnotwendige Verträge kündigen

Prüfen Sie bestehende, nicht betriebsnotwendige Verträge und schieben Sie Kündigungen nNicht betriebsnotwenige Vertrage kündigenicht auf die lange Bank. Auch bei längeren Kündigungsfristen lohnt es sich, rechtzeitig zu handeln. Denn wie lange die Krise andauert ist aktuell schwer zu sagen. Warum das jedoch für Ihr Online-Marketing, insbesondere für SEO-Maßnahmen und Linkbuilding nicht gilt, erfahren Sie hier. Informieren Sie sich bei Ihrem Vertragspartner auch über mögliche Alternativen: besteht die Möglichkeit Verträge ruhen zu lassen oder in ein günstigeres Abonnement zu wechseln?

2. Zahlungen aussetzen, Zahlungsziele verlängern, offene Forderungen eintreiben

Nicht alle Unternehmen sind von der Krise gleichermaßen betroffen. Arbeiten Sie mit Vertragspartnern zusammen, deren Geschäft durch die Verbreitung des Coronavirus nicht negativ oder sogar positiv beeinflusst ist? Dann lohnt sich in einem persönlichen Gespräch darum zu bitten, Zahlungen auszusetzen oder Zahlungsziele zu verlängern. Auch offene Forderungen sollten Sie in diesem Fall einfordern.

3. Stillhalte-Abkommen mit Kreditinstituten oder Lieferanten schließen

Stillhalte-Abkommen sind eine weitere Möglichkeit, Ausgaben zu verringern. In diesem Fall erklärt sich ein Gläubiger damit einverstanden, vorübergehend auf eine Schuldentilgung durch den Schuldner zu verzichten. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihren Kreditinstituten und Lieferanten nach.

4. Lagerbestände durch Sonderverkäufe abbauenUnternehmenskrise meistern: Lagerbestände durch Sonderverkäufe abbauen

Wer dringend auf eine höhere Liquidität zur Deckung der Fixkosten angewiesen ist, sollte den Abbau von Lagerbeständen durch Sonderverkäufe prüfen. Hier müssen Sie die geringeren Margen gegen die Erhöhung Ihrer Zahlungsfähigkeit abwägen. Als Vertriebsweg eignen sich dabei aktuell die kontaktlose Übergabe am Lagerort oder der Versand per Post.

5. Steuerschulden und Steuervorauszahlungen stunden lassen

Steuerpflichtige, die nachweislich von der Corona-Krise betroffen sind, können mithilfe eines formlosen, schriftlichen Antrags jeweils die Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer beantragen. Eine Übersicht mit Muster-Anträgen für die einzelnen Bundesländer finden Sie hier. Auf Grund der weiter fortlaufenden Ausnahmesituation gehen die Sofortmaßnahmen in eine Verlängerung: Steuerzahler, die durch die Krise wirtschaftlich stark betroffen sind, können noch bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen, die dann bis zum 30. Juni 2021 laufen.

Anschlussstundungen die darüber hinaus gehen, sollen in einem vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung möglich sein, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauert. Stundungszinsen fallen in diesen Fällen grundsätzlich nicht an.

6. Geförderte Beratungsleistungen in Anspruch nehmen

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler haben auch die Möglichkeit, eine eigenanteilsfreie Beratung bis zu einem Wert von 4.000 € in Anspruch zu nehmen. Hierdurch könnte beispielsweise der Steuerberater, der bei der Steuerstundung unterstützt, finanziert werden. Welche Beratungsleistungen über das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ abgedeckt sind und wie die Antragsstellung abläuft, erfahren Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

7. Förderprogramme des Bundes und der Länder nutzen

Dass der Mittelstand das Rückgrat der deutschen Wirtschaft ist, steht außer Frage. Durch öffentliche Förderprogramme haben Bund und Länder seit Beginn der Corona-Krise einen umfassenden Schutzschirm für kleine und mittlere Unternehmen erarbeitet. Die Corona-Hilfen sind das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik. Neben dem Soforthilfe-Programm, das Unternehmen bis Ende Mai 2020 beanspruchen konnten, hat der Bund im Juli 2020 das Anschlussprogramm „Überbrückungshilfe“ gestartet. Die Überbrückungshilfe verläuft in drei Phasen:

  • Die erste Phase (Überbrückungshilfe I) betraf die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
  • Die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
  • Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasste zunächst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anfang Februar hat das Bundeswirtschaftsministerium die konkreten Antrags- und Förderbedingungen in einem FAQ veröffentlicht. Seit Veröffentlichung der FAQ gab es immer wieder nachträgliche Änderungen und Aktualisierungen zu den Förderbedingungen. Nach dem Stand vom 30. Juni 2021 besteht nun eine Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.
  • Auf Grund der anhaltenden coronabedingten Schließungen und Beschränkungen in vereinzelten Branchen hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Selbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt unter anderem die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Mehr Informationen zu aktuellen Hinweisen und Änderungen können Sie den FAQ entnehmen. Die Anpassungen zur Überbrückungshilfe III Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht.

Weitere Ansatzpunkte zur Bewältigung der Corona-Krise im Bereich Finanzmanagement, sowie in den Bereichen Kundenmanagement und Personalmanagement, haben unsere Kollegen von vorlagen.de in einer kostenlosen Checkliste für Sie zusammengestellt. Jetzt downloaden!