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Dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, ist selbstverständlich. Problematisch ist aber vieles, was damit im Zusammenhang steht. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz.

Wer genau hat Anspruch auf Erholungsurlaub?

Neben den Arbeitnehmern sind auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmern gleichstehen (Scheinselbständige) sowie in Heimarbeit Beschäftigte anspruchsberechtigt. Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer wie Vollzeitbeschäftigte. Soweit diese Personen nicht an allen Werktagen arbeiten, sind die arbeitsfreien Tage auf den Urlaub anzurechnen.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Jahresurlaub bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage im Jahr.Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Jahresurlaub mindestens 24 Werktage im Jahr. Maßgebend ist die Sechstagewoche, sodass der Samstag mitgerechnet wird. Sonn- und Feiertage bleiben außen vor. Bei einer Fünftagewoche ist – auf Arbeitstage umgerechnet – von 20 Werktagen auszugehen. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen können zusätzliche Urlaubstage gewährt werden. Schwerbehinderte mit mindestens 50 % GdB haben Anspruch auf zusätzliche fünf Urlaubstage. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr haben Anspruch auf 30 Werktage Erholungsurlaub, bis zum 17. Jahr sind es 27 und bis zum 18. Lebensjahr 25 Werktage (§ 19 JArbSchG).

Wann entsteht der Urlaubsanspruch erstmals?

Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben Arbeitnehmer erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Vorher besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis oder nach vollendeter Wartezeit in der ersten Hälfte des folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Kann der Chef Urlaub verbieten?

Der Arbeitgeber darf den Urlaub im Hinblick auf seine betrieblichen Verhältnisse zeitlich bestimmen, muss aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht nehmen. Der Arbeitnehmer hat kein „Selbstbeurlaubungsrecht“. Dabei muss er insbesondere soziale Belange einbeziehen und denjenigen bevorzugen, der schulpflichtige Kinder hat oder alleinerziehend ist oder im Nachgang zu einer Rehabilitationsmaßnahme Urlaub wünscht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch, dass sein Erholungsurlaub frühzeitig festgelegt wird und er in der Lage ist, seine Freizeit angemessen zu planen. Ist der Urlaub festgelegt, kann der Arbeitgeber nicht mehr einseitig davon abweichen. Allenfalls in Notfällen, bei denen die Verlegung des Urlaubs oder der Rückruf aus dem Urlaub im betrieblichen Interesse unumgänglich ist, kann der Arbeitgeber den Urlaub unterbrechen, muss dem Arbeitnehmer aber alle dadurch entstehenden Kosten ersetzen. Umgekehrt ist auch der Arbeitnehmer an den vereinbarten Urlaub gebunden.

Wann kann der Arbeitgeber den Urlaub vorgeben?

Soweit dringende betriebliche Gründe bestehen, kann der Arbeitgeber einen Teil des Urlaubs einseitig festlegen. In Betracht kommen Betriebsferien oder die Ferien für angestellte Lehrer, Personal in Kindergärten oder Beschäftigte an Universitäten in der vorlesungsfreien Zeit sowie Saisonbetriebe. Im Regelfall darf der Arbeitgeber aber nicht den gesamten Jahresurlaub nach eigenem Ermessen verplanen und muss wenigstens einen Teil zur Disposition des Arbeitnehmers belassen.

Dürfen Urlaubstage mit in das nächste Jahr genommen werden?

Mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage dürfen zusammenhängend als Urlaub beansprucht werdenDa Urlaub vornehmlich Erholungsurlaub sein soll, muss er grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann davon abgewichen werden. Dabei gewährt § 7 II BurlG dem Arbeitnehmer das Recht, mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage als Urlaub zusammenhängend zu beanspruchen. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Arbeitnehmers (Krankheit, Unfall) im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden, kann er ins Folgejahr übertragen, muss aber bis spätestens 31. März gewährt und beansprucht werden. Danach verfällt der Urlaubsanspruch und braucht grundsätzlich auch nicht in Geld abgegolten zu werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht bis 31. März des Folgejahres genommen werden konnte.

Dürfen Arbeitnehmer im Urlaub anderweitig arbeiten?

Da der Urlaub als Erholungsurlaub ausgestaltet ist und es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich im eigenen Interesse und im Interesse des Arbeitgebers zu regenerieren, darf der Urlaub nicht zur Ausübung einer dem Erholungszweck zuwiderlaufenden Erwerbstätigkeit genutzt werden (§ 8 BurlG). Jede Tätigkeit, die den Erholungszweck vereitelt, verstößt damit gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Letztlich kommt es auf die Umstände an. So könnte die körperliche Betätigung eines Büroangestellten als Erholungsmaßnahme angesehen werden, während die gleiche Tätigkeit bei einem Beschäftigten im Straßenbau als eine mit dem Erholungszweck unvereinbare Tätigkeit zu beurteilen wäre. Die Mitarbeit im eigenen Familienbetrieb oder gemeinnützige Tätigkeiten sind nicht zu beanstanden.

Wie ist es, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?

Wird der Arbeitnehmer in der freien Zeit krank, kann er den Erholungszweck nicht verwirklichen. Deshalb werden Krankheitszeiten, die er durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen kann, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BurlG). Er ist aber verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und hat kein Recht, nach der Genesung eigenmächtig seinen Urlaub zu verlängern.

Kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub abgelten?

Da Urlaub Erholungsurlaub ist, kann er grundsätzlich nicht abgegolten werden. Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht erst, wenn das Arbeitsergebnis beendet wird und ein bis dahin bestehender Urlaubsanspruch nicht oder nicht voll erfüllt werden kann.