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In wirtschaftlich schwachen Zeiten ist Arbeit oft ein knappes Gut. Die Auswirkungen der Corona-Krise mit anhaltenden Lockdowns und Umsatzeinbrüchen stellt viele Unternehmen, besonders KMU und Selbstständige vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Viele durch die Pandemie in die Krise geratene Firmen entlassen ihre Angestellten – und schicken sie damit in eine ungewisse Zukunft. Eine Alternative bietet die Kurzarbeit. Hierbei leistet die Belegschaft keine oder nur geringe Arbeit.  Alleine im März 2020 stieg die Zahl der Kurzarbeitenden auf über 2,5 Millionen (vgl. Februar 2020: rund 134.000). Um den Auswirkungen der Pandemie entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit verabschiedet. Was bedeutet diese Maßnahme für die Betroffenen, welche Auswirkungen ergeben sich für die Urlaubstage und die angesammelten Überstunden und welche Sonderregelungen gelten durch die Pandemie?

Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit beschreibt grundsätzlich die unvermeidbare, vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit und ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts der betroffenen Arbeitnehmer. Die entstandene Gehaltslücke soll mit dem Kurzarbeitergeld zumindest teilweise ausgeglichen werden. Betriebe können Kurzarbeit dann einführen, wenn sie aufgrund wirtschaftlicher Krisenzeiten wie der fortlaufenden Pandemie, die volle Auslastung der Arbeitnehmer nicht gewährleisten können. Die Maßnahme ist eine Möglichkeit, um Kündigungen zu vermeiden und wirtschaftliche Engpässe zu überbrücken.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Gemäß des BürgeKurzarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigrlichen Gesetzbuches trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko für den Arbeitsausfall. Kann er seinen Angestellten also keine Vollbeschäftigung anbieten, so müsste er sie dennoch vollumfänglich bezahlen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen, die die Anordnung der Kurzarbeit erlauben. Ebenso ist zu bedenken, dass das Unternehmen einen solchen Schritt nicht ohne Weiteres ankündigen darf. Vielmehr sind auch hier die Vereinbarungen des Arbeits- sowie des Betriebsvertrages einzuhalten. Unter Umständen ist – bei entsprechend großen Firmen – sogar das Hinzuziehen eines Betriebsrates erforderlich. So ist bereits vorab möglichst konkret festzulegen, welche Schritte in Krisenzeiten einzuleiten sind und inwieweit die Angestellten davon berührt werden.

Sonderregelungen in Krisenzeiten

Um den langfristigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft entgegenwirken, wurden verschiedene Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen, die die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtern und zudem den Leistungsumfang ausweiten:

  • Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 24 Monate verlängert
  • Zur Dämpfung von Einkommensverlusten wurde das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte mit einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat auf 70% (bei Beschäftigten mit Kind auf 77%) erhöht. Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich der Betrag auf 80 bzw. 87 Prozent (mit Kind). Diese Regelung gilt auch für das Saison-Kurzarbeitergeld
  • Die Mindestquote der von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffenen Mitarbeiter eines Betriebes wurde von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen abgesenkt
  • Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber auf das bei Kurzarbeit ausfallende Arbeitsentgelt für ihr Beschäftigten allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet
  • Die Zeitarbeit wurde in die Kurzarbeitergeldregelungen einbezogen
  • Die Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021

Aufstockung des Gehalts

Mag es noch als positiv angesehen werden, dass der Arbeitnehmer weniger Zeit für den Job aufzuwenden braucht, so ist damit doch auch das zuweilen deutlich reduzierte Entgelt verbunden. Zwar wird der Betroffene weiterhin für alle geleisteten Dienste entsprechend seines Stundenlohns vergütet. Oft entsteht dabei aber ein Gehalt, mit dem alleine sich kein Leben führen lässt. Bis zu 60 Prozent der fehlenden Differenzsumme können allerdings über die Bundesagentur für Arbeit zugesteuert werden. Sogar 67 Prozent sind möglich, wenn die Lohnsteuerkarte des Angestellten einen Kinderfreibetrag von wenigstens 0,5 aufweist. Mit welcher Aufstockung zu rechnen ist, hängt daher vom Einzelfall ab.

Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, wurde im Mai 2020 die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Staffelung beschlossen. Von der Erhöhung profitieren sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wird. Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit erhalten diese Personen 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind). Zu beachten ist, dass diese Erhöhung nur gilt, wenn Sie spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeit erhalten.

Die Dauer der Kurzarbeit

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitsplatz während der Kurzarbeit gesichert ist. Allerdings bestimmt das Sozialgesetzbuch auch, dass die Länge der reduzierten Leistungen auf lediglich 12 Monate begrenzt ist. Davon mag es Ausnahmen geben, die eine anhaltende Kurzarbeit ermöglichen. Eine solche Ausnahme stellt die aktuelle COVID-19 Krise dar: Hat ein Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 bezogen werden. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von mehr als drei zusammenhängenden Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer.

Dennoch muss der Arbeitnehmer bei einer fortdauernden Krises seines Unternehmens mit der Vermittlung in eine andere Tätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit rechnen. In diesem Falle würde der Anspruch auf eine Aufstockung des Gehaltes – das sogenannte Kurzarbeitergeld – hinter die Überstellung in eine neue Arbeit zurücktreten. Auch der Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz könnte man somit zumindest für die Dauer der Kurzarbeit nicht geltend machen.

Sonstige Auswirkungen

Übrigens sinken während der Kurzarbeit nicht alleine die Arbeitszeit und der Lohn. Auch die Beiträge für die Renten-, die Pflege- und die Krankenversicherung reduzieren sich. Hierfür gilt ein pauschaler Ausgangswert, der bei 80 Prozent des bisherigen Bruttolohns festgelegt wird. Die Ansprüche aus Sozialleistungen sowie auf Renten und sonstige Förderungen werden durch die Kurzarbeit allerdings nicht – in seltenen Fällen nur gering – geschmälert. Problematisch könnte allerdings eine Elternzeit werden, die sich unmittelbar an die Kurzarbeit anschließt. Da zur Berechnung der Regelsätze hier das letzte Nettogehalt herangezogen wird, ist bei reduzierten Löhnen und einem Bezug des Kurzarbeitergeldes also immer auch mit einer Senkung des Elterngeldes zu rechnen.

Urlaub und Überstunden

Kurzarbeit: Urlaub und Überstunden Doch auch die Rechte des Arbeitgebers sind während der Kurzarbeit reduziert. So kann er kaum eine Anordnung von Überstunden rechtfertigen – würde diese doch als Indiz dafür gelten, dass die Kurzarbeit aktuell vermeidbar ist. Lediglich bei spontanen und dringenden Sachlagen darf dem Arbeitnehmer die Ableistung von Überstunden zugemutet werden. Demgegenüber ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Angestellten in der Zeit der Kurzarbeit den Abbau von Überstunden oder das vorzeitige Beanspruchen des Urlaubes zu empfehlen. Das Urlaubsgeld wird dabei in der normalen Höhe ausgezahlt – immerhin ein wirtschaftlicher Vorteil für den Betroffenen, der zumindest für wenige Tage oder Wochen kein reduziertes Gehalt fürchten muss.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Grundsätzlich erfolgt die Beantragung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber. Er muss den internen Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur der Arbeit einreichen, die anschließend prüft, ob alle Bedingungen für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet anschließend das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit dann das vorgeschossene Kurzarbeitergeld. Alle nötigen Formulare für die Anmeldung von Kurzarbeit stellt die Bundesagentur für Arbeit auf Ihrer Unternehmensseite zur Verfügung.