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Wirtschafts-Lexikon

Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot ist in § 246 HGB verankert und sorgt dafür, dass die Bilanz klar und übersichtlich bleibt. Es besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit solchen der Passivseite verrechnet werden dürfen. Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Deswegen wird das Saldierungsverbot auch Verrechnungsverbot genannt.