S.I.C. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO: 1 Betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO). 2 Treuhänderische Verwaltung (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO.