S.I.C. 1 Ausgehend von der Tradition der Baugesellschaft als früheres gemeinnütziges Unternehmen soll die Aufgabe in erster Linie in der Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Bevölkerung sein. 2 Die Gesellschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten, veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben.