Der Umgangsberechtigte darf den Ferienort, an dem er mit dem Kind Urlaub machen will, frei bestimmen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich. Der Umgangsberechtigte muss nur den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren, wo er mit dem Kind den Urlaub verbrinfen will.
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