Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Familienrecht

Der Umgangsberechtigte darf den Ferienort, an dem er mit dem Kind Urlaub machen will, frei bestimmen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich. Der Umgangsberechtigte muss nur den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren, wo er mit dem Kind den Urlaub verbrinfen will.
Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de

Erstellt am 08.09.2017 von

Unsere Website verwendet Cookies. Nähere Informationen, auch dazu, wie Sie das künftig verhindern können, finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz

Hinweis verbergen