Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Anrechnung des Ausbildungsgehaltes

Eltern schulden ihrem Kind eine der Begabung, Neigung und dem Leistungswillen des Kindes angemessene Berufsausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhalts bietet (§ 1610 Abs. 2 BGB). So sind die Eltern dazu verpflichtet, die gesamten Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und die damit verbundenen ausbildungsbedingten Aufwendungen zu tragen. Ab wann und in welcher Höhe muss sich das Kind seine Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt anrechnen lassen?

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Fragen zur Anrechnung des Ausbildungsgehaltes mit Anwalt Siegen klären

Ihr Kind befindet sich in Ausbildung und Sie haben Fragen zur Anrechnung des Ausbildungsgehaltes? Dann helfen wir Ihnen gekonnt weiter und berechnen den von Ihnen zu zahlenden Unterhalt neu. Lassen Sie keine Zeit verstreichen. Denn Unterhalt kann immer nur für die Zukunft zurückgefordert werden. Auch besteht keine Möglichkeit, zu viel gezahlten Kindesunterhalt bei Überzahlung erfolgreich zurückzufordern. Bei uns bekommen Sie schnell und unbürokratisch einen Besprechungstermin. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, dann rufen Sie uns unter 0271 – 56055 an und vereinbaren einen Beratungstermin mit unseren auf das Unterhaltsrecht spezialisierten Anwälten.

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Erstellt am 30.07.2017 von

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