
Im Werkvertrag wird die Verpflichtung des Werkunternehmers, das vereinbarte Werk zu fertigen, und die des Werkbestellers, den Werklohn zu zahlen, festgehalten.
Im Werkvertrag wird die Verpflichtung des Werkunternehmers, das vereinbarte Werk zu fertigen, und die des Werkbestellers, den Werklohn zu zahlen, festgehalten. Grundlage für den Werkvertrag sind die §§ 631 ff BGB.

