Leistungsort

Es handelt sich beim Leistungsort um den Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erfüllen hat

Der in § 269 BGB bestimmte Leistungsort wird auch als Erfüllungsort (§ 447 BGB) bezeichnet. Es handelt sich hierbei um den Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erfüllen hat. Es sind hierbei die Hol-, Schick- und Bringschuld zu unterscheiden.

Die Holschuld stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Sie liegt vor, wenn der Leistungs- und der Erfolgsort am Wohn- oder Geschätsort des Schuldners liegt.

Die Schickschuld ist gegeben, wenn Leistungs- und Erfolgsort auseinanderfallen. Haben die Vertragsparteien die Schickschuld vereinbart, so muss z. B. der Verkäufer den ausgesonderten Gegenstand an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergeben.

Die Bringschuld liegt vor, wenn der Leistungs- und der Erfolgsort am Wohn- oder Geschäftsort des Gläubigers liegen.

Die Unterscheidung ist von gröߟter Bedeutung, da sich danach der Erfolg einer Leistung richtet (=Erfolgsort). Dieser ist wiederum an die Konkretisierung geknüpft.

Alle Buchstaben

Neueste Fachartikel

Glückliches Team arbeitet zusammen daran die Markenidentität, durch gemeinsame Ideen zu stärken.
Marketing
Employer Branding für kleine Unternehmen: Markenidentität wirkt im Detail
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Grafik eines Laptops auf einem dunkelblauen Hintergrund. Um den Laptop herum wurden mehrere verschiedene Sprachsysteme dargestellt, um eine optimale online Struktur aufzuzeigen.
Digitales
Effiziente Arbeitsabläufe durch optimale Online-Strukturen
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Ein Gamer hält einen Controller der PS5 vor seinen Gamingmonitor, auf dem verschiedene Spiele zu sehen sind.
Sonstiges
Einführung der PS5 und ihre Auswirkungen auf die Unterhaltungsbranche
FW
Von Redaktion firmenweb.de