Im zivilrechtlichen Sinne ist unter dem Begriff Leistung die Leistungshandlung sowie der Leistungserfolg zu verstehen, § 241 BGB.
Im zivilrechtlichen Sinne ist unter dem Begriff Leistung die Leistungshandlung sowie der Leistungserfolg zu verstehen, § 241 BGB.
Der Inhalt einer Leistung ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu ermitteln.Liegt ein gegenseitiger Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag) vor, so besteht die Leistung der einen Partei nur aufgrund der Leistung der anderen Partei. Die beiderseitigen Leistungen stehen daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.