Leihe

Es handelt sich bei der Leihe um einen zweiseitigen Vertrag, wobei sich der eine Teil verpflichtet, dem Vertragspartner den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

Die Leihe ist in § 598 ff. BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen zweiseitigen Vertrag, wobei sich der eine Teil verpflichtet, dem Vertragspartner den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf der Leihzeit ist der Entleiher verpflichtet, die Sache an den Verleiher zurückzugeben. Der Entleiher ist nicht berechtigt, die Sache an einen Dritten weiterzugeben.

Die durch Nutzung der geliehen Sache entstehenden Nutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren müssen vom Entleiher nicht ersetzt werden. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn der Entleiher mit der Sache nicht vertragsgemäß umgegangen ist. In diesem Fall besteht eine Schadensersatzpflicht des Entleihers nach § 280 ff. BGB.

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