Laienwerbung liegt vor, wenn Privatpersonen zu Werbezwecken eingesetzt werden und hierfür eine Werbeprämie erhalten.
Laienwerbung liegt vor, wenn Privatpersonen zu Werbezwecken eingesetzt werden und hierfür eine Werbeprämie erhalten. Laienwerbung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist nur dann i. S. v. § 1 UWG unlauter, wenn durch die Werbung eine unsachliche oder unangemessene Beeinträchtigung des Verbrauchers erfolgt oder wenn der Werbecharakter verschleiert wird. In § 5 UWG werden weitere Unlauterkeitstatbestände genannt.