
Bei einem Gesellschaftsvertrag handelt es sich um einen zweiseitigen schuldrechtlichen Vertrag.
Die rechtlichen Grundlagen eines Gesellschaftsvertrags sind in § 705 BGB geregelt. Bei Kapitalgesellschaften wird der Gesellschaftsvertrag auch als Satzung bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen zweiseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Eine Formvorschrift besteht nicht.

