Geschäftsfähigkeit

Die in § 104 ff. BGB geregelte Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Rechtshandlungen selbst oder durch bestellte Stellvertreter wirksam wahrnehmen bzw. durchführen zu können.

Die in § 104 ff. BGB geregelte Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Rechtshandlungen selbst oder durch bestellte Stellvertreter wirksam wahrnehmen bzw. durchführen zu können. Die Geschäftsfähigkeit ist ein Unterfall der Handlungsfähigkeit.

Minderjährige, d. h. Personen, die da 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Darüber hinaus können auch volljährige Personen aufgrund von psychischer Beeinträchtigungen geschäftsunfähig sein.

Beschränkt geschäftsfähig sind Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, § 106 BGB. Rechtsgeschäfte, die von beschränkt geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden, sind bis zu ihrer Genehmigung schwebend unwirksam. Nur bei rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften bedarf es keiner Zustimmung; sie sind wirksam.

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