Gesamtschuldner

Nach § 421 BGB spricht man von einem Gesamtschuldner, wenn mehr als eine Person an einem Schuldverhältnis beteiligt ist und diese dem Gläubiger zusammen eine Leistung schulden.

Nach § 421 BGB spricht man von einem Gesamtschuldner, wenn mehr als eine Person an einem Schuldverhältnis beteiligt ist und diese dem Gläubiger zusammen eine Leistung schulden, die sie auch einzeln komplett erbringen könnten. Dem Gläubiger steht es dann frei zu wählen, welcher der Schuldner die Leistung erbringen soll. Wird die Schuld von diesem beglichen, so sind auch die anderen Gesamtschuldner davon befreit. Der, der die Leistung erbracht hat, kann dann von den übrigen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend machen.

Alle Buchstaben

Neueste Fachartikel

Ein Prüfer und eine Mitarbeiterin laufen durch eine helle Industriehalle und prüfen die Vorgänge, um diese eventuell optimieren zu können.
Ressourcen & Tools
Qualitätssicherung in der Industrie: Strategien zur Prozessoptimierung und Fehlervermeidung
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Ein Bäcker bestäubt den Teig eines Sauerteigbrots mit Mehl.
Work-Life Arbeitsalltag
Gewerk in Gefahr: Bäckereien im Mittelstand unter Druck
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Grafik eines Laptops auf einem dunkelblauen Hintergrund. Um den Laptop herum wurden mehrere verschiedene Sprachsysteme dargestellt, um eine optimale online Struktur aufzuzeigen.
Digitales
Effiziente Arbeitsabläufe durch optimale Online-Strukturen
FW
Von Redaktion firmenweb.de