Gesamtprokura

Von einer Gesamtprokura (§ 48 II HGB) spricht man, wenn der Geschäftsherr die Prokura an mehrere Personen erteilt.

Von einer Gesamtprokura (§ 48 II HGB) spricht man, wenn der Geschäftsherr die Prokura an mehrere Personen erteilt. Bei einer Gesamtprokura können die Prokuristen nur gemeinschaftlich handeln. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden, § 53 I HGB. Gesamtprokura wird häufig auch als "gemischte Vertretung" bezeichnet.

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