Die Ersatzaussonderung kommt in Betracht, wenn eine Sache, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberechtigt veräußert wurde.
Die in § 48 S. 1 InsO geregelte Ersatzaussonderung stellt ein Spezialfall des Aussonderrungsrechts dar. Die Ersatzaussonderung kommt in Betracht, wenn eine Sache, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberechtigt veräußert wurde. Grundsätzlich soll verhindert werden, dass ein Aussonderungsgut Teil der Insolvenzmasse wird, da dann nur noch auf die quotale Befriedigung zurückgegriffen werden kann. Die Ersatzaussonderung ist jedoch nur dann möglich, wenn das durch die Veräußerung Erlangte noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.