Der in § 119 I Alt. 1 BGB definierte Erklärungsirrtum bezeichnet einen Willensmangel, bei dem der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte.
Der in § 119 I Alt. 1 BGB definierte Erklärungsirrtum bezeichnet einen Willensmangel, bei dem der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte. Der Erklärende hat sich über die Erklärungshandlung geirrt, indem er sich z.B. versprochen, verschrieben oder vergriffen hat. Ein Erklärungsirrtum berechtigt zur Anfechtung gem. § 142 BGB.