Entnahme

Nach § 4 I EStG bezeichnet man alle Wirtschaftsgüter als Entnahme, die eine steuerpflichtige Person dem Unternehmen für sich, seinen Haushalt oder zu einem anderen Zweck im Laufe eines Geschäftsjahres entnommen hat.

Nach § 4 I EStG bezeichnet man alle Wirtschaftsgüter als Entnahme, die eine steuerpflichtige Person dem Unternehmen für sich, seinen Haushalt oder zu einem anderen Zweck im Laufe eines Geschäftsjahres entnommen hat. Entnahmen können Güter sowie Nutzungen und Leistungen sein. Sie wirken sich bei der Ermittlung des Gewinns jedoch nicht wie die Betriebsausgaben gewinnschmälernd aus.

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