Einstiegsgeld

Einstiegsgeld: Auch für Personen, die ALG II beziehen, gibt es die Möglichkeit, bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert zu werden.

Auch für Personen, die ALG II beziehen, gibt es die Möglichkeit, bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert zu werden. Nach § 29 SGB II können ALG II-Empfänger ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II beantragen. Allerdings besteht dabei kein Rechtsanspruch auf die Leistungen. Die Entscheidung, ob das Einstiegsgeld gewährt werden soll oder nicht, liegt eher beim verantwortlichen Sachbearbeiter der ARGE oder des Grundsicherungsamtes.

Für den Erhalt des Einstiegsgelds müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Empfänger des ALG II muss zunächst erwerbsfähig sein; außerdem gilt für das Einstiegsgeld ebenso wie für das den Gründungszuschuss, dass ein Businessplan vorliegen muss. Dieser muss von einer fachkundigen Stelle geprüft werden.

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