Unter einfacher Buchführung versteht man die Verpflichtung zur einfachen Erfassung von Geschäftsvorfällen von Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden.
Unter einfacher Buchführung versteht man die Verpflichtung zur einfachen Erfassung von Geschäftsvorfällen von Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden. Grundlage hierfür ist der § 141 der Abgabenverordnung (AO). Der Gewinn kann hier durch eine Einnahmen-/Überschussrechnung errechnet werden. Das Gegenteil zur einfachen stellt die doppelte Buchführung dar.