Eigentumsvorbehalt

Gem. § 449 I BGB liegt ein Eigentumsvorbehalt vor, wenn sich der Verkäufer einer beweglichen Sache bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vorbehält.

Gem. § 449 I BGB liegt ein Eigentumsvorbehalt vor, wenn sich der Verkäufer einer beweglichen Sache bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vorbehält. Es handelt sich hierbei um eine aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB. Verfügungen, die der Vorbehaltsverkäufer während der Schwebezeit vornimmt, sind unwirksam.

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