Eigenschaftsirrtum

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts abgeben wollte, sich aber bei der Willensbildung bezüglich einer verkehrswesentlichen Sache geirrt hat.

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts abgeben wollte, sich aber bei der Willensbildung bezüglich einer verkehrswesentlichen Sache geirrt hat. Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB berechtigt grundsätzlich zur Anfechtung gem. § 142 BGB. Hierzu muss jedoch die in § 121 BGB genannte Frist eingehalten werden. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben.

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