Eigenbesitzer

Eigenbesitzer ist gem. § 872 BGB, wer über eine bewegliche Sache die tatsächliche Gewalt ausübt und den Willen hat, die Sache wie eine ihm gehörende zu beherrschen.

Eigenbesitzer ist gem. § 872 BGB, wer über eine bewegliche Sache die tatsächliche Gewalt ausübt und den Willen hat, die Sache wie eine ihm gehörende zu beherrschen. Damit kann auch der Dieb Eigenbesitzer des gestohlenen Gegenstands sein.

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