Beschaffenheitsgarantie

Mit der Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) übernimmt der Verkäufer eines Gegenstands die Verpflichtung, für die Beschaffenheit eines Gegenstands einzustehen.

Mit der Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) übernimmt der Verkäufer eines Gegenstands die Verpflichtung, für die Beschaffenheit eines Gegenstands einzustehen. Es handelt sich bei dieser Garantie um eine verschuldensunabhängige Haftung.

Die Beschaffenheitsgarantie ist eine freiwillige Leistung des Unternehmers. Wird sie jedoch abgegeben, so ist sie bindend und begründet weitreichende Schadensersatzansprüche des Käufers.

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