Bankbürgschaft

Die Bankbürgschaft (Avalkredit), geregelt in den §§ 765 ff. BGB, ist ein akzessorisches Zahlungsversprechen.

Die Bankbürgschaft (Avalkredit), geregelt in den §§ 765 ff. BGB, ist ein akzessorisches Zahlungsversprechen. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungsversprechen des Kreditinstituts, den Forderungnsgläubiger zu befriedigen, sofern der Forderungsschuldner seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen kann. Bei der Bankbürgschaft ist zu unterscheiden zwischen der

  • Zahlungszusage, schützt den Vertragspartner vor Zahlungsunfähigkeit, und der
  • Leistungszusage, schützt vor Nichterfüllung vertraglich verankerter Abmachungen.

Grundsätzlich kann die aus der Bürgschaft verpflichtete Bank ohne ein vorheriges gerichtliches Verfahren und auf einseitiges Anfordern auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Bankbürgschaft hat für leistungsorientierte Unternehmen den Vorteil, dass kein Bargeld hinterlegt werden muss. Damit bleiben die finanziellen Mittel in der Unternehmung und dienen dem Leistungsprozess.

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