Aussonderung

Die Aussonderung bezeichnet ein dingliches oder persönliches Recht eines Gläubigers, durch welchen geltend gemacht werden kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Die Aussonderung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Die Aussonderung bezeichnet ein dingliches oder persönliches Recht eines Gläubigers, durch welchen geltend gemacht werden kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger i. S. v. § 38 InsO. Vielmehr ist er zur Aussonderung des Gegenstands aus der Insolvenzmasse berechtigt, § 47 InsO. Der Gläubiger wird also vollumfänglich befriedigt. Ein Recht zur Aussonderung besteht, wenn der Eigentümer und Vorbehaltseigentümer einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch oder ein beschränkt dingliches Recht gegenüber dem Insolvenzverwalter, welcher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Insolvenzmasse verfügt und diese verwaltet, geltend machen kann. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aussonderung sind:

  • Antrag an den Insolvenzverwalter
  • Aussonderungsberechtigung
  • aussonderungsfähige Sache oder Anspruch auf Ersatzaussonderung (§ 48 InsO)

Das Aussonderungsrecht im Insolvenzrecht ist mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) in der Einzelvollstreckung vergleichbar.

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