Ausfuhrlieferung

Unter Ausfuhrlieferung werden grenzüberschreitende Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in Drittlandsgebiete (§ 4 i. V. m. § 6 UStG) bezeichnet.

Der Begriff der Ausfuhrlieferung ist dem Umsatzsteuerrecht (UstG) zuzuordnen. Unter Ausfuhrlieferung werden grenzüberschreitende Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in Drittlandsgebiete (§ 4 i. V. m. § 6 UStG) bezeichnet. Drittlandsgebiete sind nicht EU-Länder. Die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung sind:

  • eine steuerbare Lieferung i. S. v. § 1 UStG,
  • der Warengegenstand wird in ein Drittlandsgebiet versendet oder befördert (§ 6 UStG)
  • und die Ausfuhr muss nachgewiesen werden (§ 6 UStG).

Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn ein Gegenstand nicht zu Unternehmenszwecken ausgeführt wird. In einem solchen Fall liegt eine Ausfuhrlieferung nur dann vor, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt hat.

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