Auflassung

Die Auflassung bezeichnet die sachenrechtliche Einigung (§ 873 BGB) über die Übertragung von Eigentum an Grundstücken.

Die Auflassung bezeichnet die sachenrechtliche Einigung (§ 873 BGB) über die Übertragung von Eigentum an Grundstücken. Die Auflassung ist gem. § 925 BGB bedingungsfeindlich. Dies bedeutet, dass sie nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden kann. Die Auflassung muss unter gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, z. B. Notar. Neben der nach § 873 BGB genannten Einigung ist ein Grundbucheintrag hinsichtlich des Eigentümerwechsels erforderlich.

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