Die in § 958 ff. BGB geregelte Aneignung bezeichnet den Eigentumserwerb an herrenlosen beweglichen Sachen durch die Begründung von Eigenbesitz, § 872 BGB.
Die in § 958 ff. BGB geregelte Aneignung bezeichnet den Eigentumserwerb an herrenlosen beweglichen Sachen durch die Begründung von Eigenbesitz, § 872 BGB. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Recht einer anderen Person oder ein Aneignungsverbot entgegensteht.