Das Amtsgericht ist das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das AG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten der ersten Instanz.
Das Amtsgericht ist das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das AG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten der ersten Instanz. Das Amtsgericht ist bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro zuständig – sofern keine Sonderzuweisung, § 23 Nr. 1 GVG greift.