Mit einer sog. Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung nimmt der Werbende für sich eine Spitzenstellung im Verhältnis zu seinen Mitbewerbens oder deren Produkten in Anspruch.
Mit einer sog. Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung nimmt der Werbende für sich eine Spitzenstellung im Verhältnis zu seinen Mitbewerbens oder deren Produkten in Anspruch. Hiervon zu unterschieden sind bloße reklamehafte Übertreibungen. Die Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal ist zulässig, sofern der Werbende in dieser Hinsicht einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern aufweisen kann.