Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Recht von einem anderen Recht hinsichtlich deren Entstehung, Bestand und Übertragung.
Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Recht von einem anderen Recht hinsichtlich deren Entstehung, Bestand und Übertragung. Wichtigste Beispiele sind die Hypothek, § 1157 BGB, das Pfandrecht, § 1253 BGB und die Bürgschaft, § 765 BGB.