
Das Abstraktionsprinzip ist das Grundprinzip des BGB. Es besteht aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S.. Nach dem Trennungsprinzip ist zwischen den Leistungspflichten (Verpflichtungsgeschäft wie Kaufvertrag, § 433 BGB) der Vertragsparteien und der Erfüllung der Leistung (Verfügung, z. B. Übereignung und Eigentumsverschaffung, § 929 BGB) zu unterscheiden. Beide Vorgänge sind voneinander getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte.

