Das Abstraktionsprinzip ist das Grundprinzip des BGB.
Das Abstraktionsprinzip ist das Grundprinzip des BGB. Es besteht aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S.. Nach dem Trennungsprinzip ist zwischen den Leistungspflichten (Verpflichtungsgeschäft wie Kaufvertrag, § 433 BGB) der Vertragsparteien und der Erfüllung der Leistung (Verfügung, z. B. Übereignung und Eigentumsverschaffung, § 929 BGB) zu unterscheiden. Beide Vorgänge sind voneinander getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte.