Die Absonderung ist ein Gläubigerrecht auf bevorzugte Befriedigung aus der Insolvenzmasse.
Begriff aus dem Insolvenzrecht: Die Absonderung ist ein Gläubigerrecht auf bevorzugte Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Liegt ein Absonderungsgegenstand vor, so können die übrigen Insolvenzgläubiger diesen Gegenstand nicht mehr in die Insolvenzmasse führen und mithin auch nicht zu ihrer quotalen Befriedigung nutzen. Absonderungsberechtigt sind Gläubiger, die ein dingliches oder persönliches Recht nach §§ 49 - 52 InsO geltend machen können.