Eine Neuigkeit von Honorar Company Beratungs-GmbH

Freistellungsauftrag kleiner Ratgeber um Geld zu sparen

Durch einen Freistellungsauftrag werden Privatanleger aus ihren Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 keine Kapitalertragsteuern abgezogen. Zinsen und realisierte Kursgewinne sind in Höhe des Sparer-Pauschbetrages vom Steuerabzug ausgeschlossen.

http://www.honorar-company.de/freistellungsauftrag-tipps.html
Der Freistellungsauftrag war auch schon vor der Einführung der Abgeltungssteuer ein Bestandteil zur Befreiung von Zinserträgen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer, seit dem 01.01.2009, sind alle Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25 % Kapitalertragssteuer, zuzüglich des Solidaritätszuschlages, zu versteuern. Diese Pauschalsteuer wird Abgeltungssteuer genannt und kann durch die Höhe des Freistellungsauftrages unterbrochen werden.
Für die Anleger gelten aktuell folgende Freibeträge:
• 801 Euro für Alleinstehende und Singles
• 1.602 Euro für Verheiratete
Diese Freibeträge können mittels eines Freistellungsauftrages an die Banken übermittelt werden. Die Banken erfassen den Freistellungsauftrag in ihrem Datenverarbeitungssystem. Alle zu versteuernden Kapitalerträge von einem Kunden bei der Bank werden dann erfasst und in einem Steuertopf aufgerechnet. Ist der Freistellungsauftrag verbraucht, so wird die Bank unverzüglich die Versteuerung vornehmen und die Abgeltungssteuer abführen.
Worauf sollten Anleger achten?
Steueridentifikationsnummer angeben
Jeder Freistellungsauftrag, der geändert oder neu erfasst wird, muss die von den Finanzbehörden vergebene persönliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Ohne Steuer ID sind die Freistellungsaufträge ungültig.
Aktualisieren Sie auch heute schon ihre Freistellungsaufträge. Ab 2016 werden alle Freistellungsaufträge, die ohne Steueridentifikationsnummer bei den Banken vorliegen, ungültig. Das könnte zur Abführung von Abgeltungssteuer führen.
Kapitalerträge bei den einzelnen Banken abgleichen
Die Eurokrise bringt es mit sich. Aus Sicherheitsgründen verteilen viele Anleger ihre Geldanlagen auf verschiedene Banken. Das bedeutet, dass auch mehrere Freistellungsaufträge gestellt werden. Nicht alle Kapitalerträge können im Voraus genau beziffert werden wie Dividendenerträge, Zinserträge aus Tagesgeldern oder Ausschüttungen von Investmentfonds. Deshalb sollten Anleger den Kapitalertrag schätzen und bei Bedarf den Freistellungsauftrag abändern. Leider entsteht dadurch ein sogenannter „Freistellungsauftragsänderungstourismus“, aber die Finanzbehörden wollen es so. Es wird sonst schwierig und aufwendig, wenn man gezahlte Abgeltungssteuer, trotz gestelltem Freistellungsauftrag zurückfordern möchte.
Rückforderung von zu viel gezahlten Abgeltungssteuern
Wird der für Kapitalerträge zur Verfügung stehende Betrag im Freistellungsauftrag überschritten, so wird eine Abgeltungssteuer, die Kapitalertragssteuer abgeführt. Falls bei anderen Banken der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, kann der Anleger bei der nächsten Steuererklärung die Kapitalerträge aufrechnen. Sollte der Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten werden, ist die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zu erstatten. Aber: Für die Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlages von aktuell 5,5% und eventueller Kirchensteuern reicht kein einfacher Beleg aus. Sei es auch nur ein Cent der erstattet werden soll, so ist dafür eine Steuerbescheinigung einzureichen. Wer nachträglich Steuerbescheinigungen einfordert, zahlt in der Regel bei Banken eine Gebühr. Leider kann aber diese Gebühr nicht als Werbungskosten gegen gerechnet werden. Das ist seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Deshalb rechtzeitig vor dem Jahresende bei Bedarf eine Steuerbescheinigung der Kapitalerträge bei der Bank beantragen.

Weitere Infos:
Honorar Company Beratungs-GmbH 04852 835 4074
Web: honorar-company (.) de
Info (a) honorar-company (.) de

Weitere Infos zum Freistellungsauftrag folgen

Erstellt am 08.11.2012 von

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