Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) erachtete die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig und klagte für seine Vereinsmitglieder in dieser Angelegenheit mehrfach erfolgreich, unter anderem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 02.03.2007, 7 V 21/07).
In zweiter Instanz hat sich nunmehr der Bundesfinanzhof, das höchsten bundesdeutsche Steuergericht, den zuvor bereits vom Niedersächsischen Finanzgericht angemeldeten erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln angeschlossen (Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07):
Zur Entscheidung stand der Fall eines berufstätigen Ehepaares, die an unterschiedlichen Orten in entgegengesetzter Richtung von ihrem Wohnort arbeiten und wegen der erwachsenden Fahrtaufwendungen die Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte für die gesamte Fahrstrecke begehrte.
Es sei für den Eheleuten nicht möglich, einen gemeinsamen Wohnort in der Nähe der Arbeitsstelle jedes Ehegatten zu wählen. Daher seien die Fahrtaufwendungen für die gesamte Entfernung beruflich veranlasst und müssten steuerlich berücksichtigt werden.
Der Argumentation des Bundesministeriums der Finanzen, die Kürzung der Pendlerpauschale sei wegen Gefährdung der Haushaltsführung erforderlich, erteilte der BFH damit eine deutliche Absage. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien nach seinem bisherigen Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich.
Der BFH stellte klar, dass der ergangene Beschluss die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht nicht vorwegnehme.
<br>
<br>