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Teil 2: Vergaberecht: Der aufzuteilende Feuerwehrwagen

Signifikante wirtschaftliche und technische Vorteile aufzeigen
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der öffentliche Auftraggeber vor den besonderen Konsequenzen, die sich im Einzelfall stellen, die Augen verschließen muss. Erwartet er durch eine zusammenfassende Vergabe signifikante, oder – spiegelbildlich – geht der durch die Losaufteilung entstehende Mehraufwand durch besondere Gegebenheiten deutlich über das typische Maß hinaus, können diese Überlegungen Berücksichtigung finden, wenn damit signifikante wirtschaftliche Folgen verbunden sind. Ebenso verhält es sich mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die Bauzeit: Kann der Bauherr belegen, dass die Losaufteilung die Bauzeit messbar erhöht, oder es besteht ein konkretes Risiko der Bauzeitverlängerung, so sind auch diese Erwägungen relevant, wenn sich erhebliche, bezifferbare wirtschaftliche Folgen der Bauzeitverlängerung aufzeigen lassen.
Die Vergabenachprüfungsinstanzen billigen dem Auftraggeber bei der auf einer Prognose beruhenden Entscheidung durchaus einen Beurteilungsspielraum zu. Der rechtlichen Überprüfung im Nachhinein unterliegt im Wesentlichen nur, ob die Entscheidung des Auftraggebers auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung beruht, sowie frei von willkürlichen Erwägungen und im Ergebnis vertretbar ist.
Fazit: Sorgfältige Analyse vor der Ausschreibung empfehlenswert
Wie die Rechtsprechung verschiedentlich auch betont, soll das Vergaberecht nicht nur Bieterrechte eröffnen, sondern auch eine wirtschaftliche Leistungsbeschaffung gewährleisten. Es eröffnet daher einige Möglichkeiten, am konkreten Einzelfall orientiert den Auftrag so zuzuschneiden, dass den technischen Bedürfnissen entsprochen wird und zudem wirtschaftliches Augenmaß waltet. So gab es auch im Fall des Feuerwehrwagens durchaus Anzeichen dafür, dass dessen Anschaffung als Gesamtvergabe zu rechtfertigen gewesen wäre. Der damit befasste Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies nicht übersehen. Mit im Nachhinein vorgetragenen allgemeinen Erwägungen gab sich das Gericht jedoch nicht zufrieden. Eine genauere Analyse vor der Ausschreibung kann sehr lohnenswert sein!

Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (http://www.jus-kanzlei.de/). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

Thomas Schmitt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
Schlichter nach SOBau

JuS Rechtsanwälte
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Erstellt am 14.12.2017 von

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