Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Familienrecht

Normalerweise unterhalten auch bereits minderjährige Kinder ein Sparbuch, auf das die Geldgeschenke der Verwandtschaft, der Großeltern oder geschenkte Geldbeträge anlässlich von Familienfesten wie insbesondere Kommunion und Konfirmation eingezahlt werden. Es ist immer wieder festzustellen, dass Eltern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, insbesondere infolge einer Trennung oder Scheidung, auf das Vermögen der Kinder zugreifen, indem sie Beträge von den Sparbüchern abheben und diese Gelder für eigene Zwecke verwenden. Auch wenn das minderjährige Kind der Abhebung des Geldes zugestimmt haben sollte, ist ein derartiges Verhalten der Eltern unzulässig. Im Rahmen des Sorgerechts haben die Eltern die Verpflichtung für das Vermögen ihres Kindes zu sorgen. Hierzu gehört, dass die Eltern das Kindesvermögens nicht nur erhalten, sondern auch vermehren. Bei einem Verstoß der Eltern gegen die bestehende Vermögenssorge der Kinder können den Kindern eigene Schadensersatzansprüche gegen die Eltern zustehen. So dürfen Eltern im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder dieses nicht zur Finanzierung des eigenen Hauses verwenden, so hat das OLG Celle mit Beschluss vom 30.8.2017 - 21 UF 89/17 entschieden. Auch wenn ein minderjähriges Kind zustimmt, dass das auf seinem Sparbuch befindliche Guthaben zur Finanzierung des Führerscheins verwendet werden soll, ist diese Zustimmung des minderjährigen Kindes unwirksam, wenn die Heranziehung dieses Geldes als Strafe dafür dienen soll, dass das Kind den Führerschein nicht im ersten Anlauf bestanden hat. Ein minderjähriges Kind kann nämlich vor Vollendung seines 18. Lebensjahres keine wirksame Zustimmung zum Verbrauch des ihm zugewendeten Vermögens erteilen. Außerdem darf das von Kindern angesparte Vermögen nicht zur Finanzierung des Hauses oder Hausbaus der Eltern verwendet werden, da Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nicht für persönliche Zwecke verbrauchen dürfen. Sollten Sie festgestellt haben, dass Ihr Ehepartner auf das Vermögen der Kinder zugegriffen hat, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per Mail Kontakt zu mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.
Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de

Erstellt am 31.01.2018 von

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