Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht prüft derzeit, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin festhalten wird, wonach ein Arbeitnehmer, der rechtswidrig auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt wird, am neuen Arbeitsplatz erscheinen muss, bis auf seinen Antrag hin ein Arbeitsgericht darüber befunden hat, dass die Versetzung rechtswidrig war. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die zwar keinen Kündigungsgrund haben, aber einen Mitarbeiter dennoch loswerden wollen, an einen neuen Arbeitsplatz versetzen, der oftmals weit entfernt vom bisherigen Einsatzort liegt. Weigert sich der Arbeitnehmer seine Arbeit an dem neuen, weit entfernten, Arbeitsplatz aufzunehmen, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten abmahnen und ist die Abmahnung wirkungslos, letztendlich kündigen. Auf diese Art und Weise schaffen es Arbeitgeber unliebsame Mitarbeiter loszuwerden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterstützt diese missbräuchliche Versetzungsanweisung der Arbeitgeber jedoch. Deshalb könnte es sein, dass sich das Bundesarbeitsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis abwendet, um diesem Missbrauch ein Ende zu setzen.
Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de

Erstellt am 21.11.2017 von

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