Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Erbrecht

Ist der Fiskus Erbe eines überschuldeten Nachlasses, kann sich der Fiskus nicht auf die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Damit ist dem Fiskus auch verwehrt, mit eigenen öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen Dritte aufzurechnen. So der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 29.6.2017 - 2 S 1750/15. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.

Erstellt am 28.08.2017 von

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