Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Ehegattenunterhalt

Machen Ehegatten, wenn es zwischen ihnen um Unterhaltsansprüche geht, falsche Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sei es der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, so kann dies Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben. Möglich ist sogar eine Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen Prozessbetrugs. Damit ein Prozessbetrug vorliegt, muss ein Verbrechen oder eine schweres vorsätzliches Vergehen vorliegen, es muss sich um ein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne handeln. Eine Täuschung liegt vor, sobald ein Schriftsatz mit bewusst unwahrem Inhalt bei Gericht eingereicht wird und der Richter davon Kenntnis nehmen kann. Möglich ist aber auch eine Täuschung durch Verschweigen, nämlich wenn über Umstände nichts offenbart wird, bezüglich derer eine Offenbarungspflicht besteht. Um einen versuchten Betrug handelt es sich, wenn der Unterhaltsberechtigte erst nach mehrfacher Aufforderung seine Einkünfte offenbart. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse sind ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur so der Unterhaltsanspruch richtig berechnet werden kann. Es liegt nicht im Ermessen des Unterhaltsberechtigten, ob einzelne Tatsachen relevant sind und deshalb im Verfahren angegeben werden müssen oder nicht. Allerdings erfüllt nicht gleich jede unrichtige Angabe des Unterhaltsberechtigten die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB und lässt somit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als grob unbillig erscheinen. Unter diese Vorschrift fallen auch falsche Angaben zur Beziehung zu einem neuen Partner, um so zu verhindern, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.

Erstellt am 31.07.2017 von

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