Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Trennungsunterhalt

Nimmt im Falle einer Trennung von Ehegatten der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Ehegatten auf Unterhalt in Anspruch, kann diese Inanspruchnahme unbillig sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist und damit nach außen hin deutlich zu erkennen gibt, dass er sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat und diese nicht mehr benötigt. Der BGH geht bisher davon aus, dass eine Beziehung auf Dauer erst dann angelegt ist und eine gewisse Verfestigung erreicht hat, wenn die neue Beziehung mindestens 2 Jahre dauert. Das OLG Oldenburg hat am 16.11.2016 im Verfahren 4 UF 78/16 einen Hinweisbeschluss mit dem Inhalt erlassen, dass im Einzelfall von einer ausreichenden Verfestigung der neuen Beziehung bereits vor Ablauf eines Jahres ausgegangen werden kann. In dem vor dem OLG Oldenburg zur Entscheidung anstehenden Fall hatte die Ehefrau gemeinsam mit ihrem neuen Partner bereits das Osterfest und auch Familienfeste gefeiert und auch einen gemeinsamen Sommerurlaub verbracht. Der neue Partner wurde vom Kind der Eheleute bereits als "Papa" bezeichnet. Der neue Partner nahm auch an Gesprächen beim Jugendamt teil, errichtete für den Sohn seiner Partnerin in seinem Haus auch ein Zimmer ein. Das OLG Oldenburg konstatierte, dass diese Beziehung der Ehefrau zu ihrem neuen Partner bereits eine starke Ähnlichkeit mit einer Ehe aufwies, bevor die Ehefrau dann in das Haus ihres Partners einzog. Spätestens mit dem Umzug in das Haus des neuen Partners war nach Ansicht des Gerichts von einer verfestigten Lebensbeziehung und somit von der Verwirkung der Trennungsunterhaltsansprüche gegen den getrennt lebenden Ehepartner auszugehen. Diese Rechtsprechung des OLG Oldenburg hat der BGH bislang noch nicht bestätigt. Jedenfalls wird auch weiterhin bei der Prüfung, ob die Inanspruchnahme des getrennt lebenden Ehegatten auf Unterhalt unbillig ist, immer vom konkreten Einzelfall und den konkreten Umständen auszugehen sein. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.

Erstellt am 24.02.2017 von

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