Eine Neuigkeit von Rechtsanwaltskanzlei Alberth

Mietrecht

Kündigt ein Vermieter dem Mieter und zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, muss er für die Zeit danach Nutzungsentschädigung zahlen. Für die Höhe dieser Nutzungsentschädigung darf der Vermieter die ortsübliche Miete ansetzen. Hierbei ist Maßstab die zu erzielende Miete im Falle einer Neuvermietung. Dies bedeutet für den Vermieter, dass er so viel Miete erhält, wie er im Falle einer Neuvermietung bei einem pünktlichen Auszug des Vormieters hätte erhalten können, so der BGH in seinem Urteil VII ZR 17/16.
Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.

Erstellt am 20.02.2017 von

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